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Satzung

des

Heimat- und Trachtenverein D' Ampertaler Grafrath e.V.



Einleitung:

Der Heimat- und Trachtenverein D' Ampertaler Grafrath e.V. wurde am 08.06.1952 in Grafrath gegruendet. Er verfolgt ausschliesslich kulturelle Zwecke und ist von politischen oder weltanschaulichen Einfluessen freizuhalten.


§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein traegt den Namen "Heimat- und Trachtenverein D' Ampertaler Grafrath"e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Grafrath

3. Er ist Mitglied bei der Heimat- und Trachtenvereinigung Huosigau.

4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

5. Nach der Eintragung im Vereinsregister wurde dem Namen "e.V." hinzugefuegt.


§2 Zweck und Ziele

Der Zweck des Heimat- und Trachtenvereins D' Ampertaler Grafrath e.V.ist die Erhaltung und Verbreitung der Heimattracht, sowie der Pflege der Volkstaenze und Schuhplattler, Volksmusik, des Brauchtums und Gesanges. Der HTV verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Unterhaltung eines Trachtenvereins

b) Abhaltung von regelmaessigen Proben

c) Ausbildung von Jugendlichen in Form einer Jugendtanzgruppe

d) Durchfuehrung von oeffentlichen, kulturellen Veranstaltungen

e) Vertretung des Vereins gegenueber Dritten.


2. Der Verein ist selbstlos taetig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft fremd sind, oder durch unverhaeltnissmaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglieder koennen alle Personen werden, die im Besitz der buergerlichen Ehrenrechte sind und der Foerderung des Vereins dienlich sein wollen. Minderjaehrige Mitglieder beduerfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

a) Ordentliche Mitglieder  =  alle Frauen und Maenner vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an mit vollem Stimm- und Wahlrecht

b) Jugendmitglieder  =  sind Kinder und Jugendliche bis zum sechzehnten Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht.


2. Der Trachtenverein unterscheidet seine Mitglieder in aktive und passive, sowie Ehrenmitglieder. Aktive sind solche, die Schuhplattler und Volkstaenze beherrschen oder erlernen und im Verein mitwirken oder eine andere aktive Taetigkeit im Verein ausueben. Passive sind solche, die nicht, oder nicht mehr mitwirken. Die Tätigkeit eines Vorstandschaftsmitgliedes wird der Taetigkeit eines aktiven Mitgliedes gleichgestellt.

Als Ehrenmitglieder koennen jene Personen Aufnahme finden, deren Aufnahme als im Interesse des Vereins abgemessen erscheint.


§4 Eintritt, Austritt und Ausschluss

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich unter Verwendung der hierfuer bereitgestellten Vordrucke. Die Aufnahme geschieht durch die Vorstandschaft durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Personen, Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.

2. Die Austrittserklaerung erfolgt wie die Aufnahme schriftlich.

Der Verein entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen.

3. Mitglieder koennen ausgeschlossen werden, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rueckstand sind, bei wiederholtem ungebuehrlichen Betragen waehrend der Proben, Sitzungen und Vergnuegungen, sowie bei absichtlichen Versuchen, den Verein zu schaedigen.

Ueber den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Der Entscheidung muss ein begruendeter, schriftlicher Antrag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder zugrunde liegen.

Die Vorstandschaft hat den Antrag in seinen Einzelheiten zu pruefen und zu bearbeiten.


§5 Rechte, Pflichten und Beitraege der Mitglieder



1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleichen Anspruch auf die Vereinseinrichtungen. Sie duerfen bei Aufloesung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit diese nachweisbare sind, zurueckzuerhalten.Diese Regelung gilt auch beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein. Mitgliedsbeitraege und Spenden werden in keinem Fall zurueckerstattet.

2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in der Erfuellung seiner aus der Satzung hervorgehenden Aufgaben nach Kraeften zu unterstuetzen. Alle Mitglieder haben bei ihrem Auftreten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Vereinslebens das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren.

3. Alle Mitglieder haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Hoehe desselben wird von der Vorstandschaft bestimmt.


§6 Verwaltung, Einnahmen, Ausgaben

Die Angelegenheiten des Vereins werden erledigt:

a) vom Geschaeftsfuehrenden Vorstand; ihm gehoeren der in der Mitgliederversammlung gewaehlte  1. und 2. Vorsitzende an.  Er ist Vorstand nach §26 BGB und vertritt den Verein nach innen und aussen. Er hat darueber der Vorstandschaft und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

b) von der Vorstandschaft; Sie setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftfuehrer, einem Kassier, zwei Kassenrevisoren, vier Vertretern der Arbeitsgruppen und zwei Beigeordneten.

c) von der Mitgliederversammlung; Sie wird alljaehrlich im Fruehjahr einberufen. Die aktiven, passiven und

 Ehrenmitglieder werden spaetestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die vom geschaefstfuehrenden Vorstand festgelegt wird, eingeladen.

Den Vorsitz fuehrt der 1. Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung beschliesst ueber die Satzung und Satzungsaenderungen, Aufloesung des Vereins, erteilt Entlastung ueber die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit, sowie ueber die nach erfolgter Kassenpruefung in Ordnung befundener Kassenfuehrung, waehlt alle drei Jahre die Vorstandschaft und den geschaeftsfuehrenden Vorstand. Ueber die Verhandlungen und Beschluesse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fuehren und von einem Vorsitzenden  und dem Schriftfuehrer zu unterzeichnen.


Beschluesse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Grundsaetzlich wird durch Handaufheben abgestimmt.

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.


Die Einnahmen setzten sich zusammen aus:

a) Mitgliedsbeitraegen

b) Einnahmen aus Veranstaltungen

c) freiwillige Spenden

d) Zuschuesse von Behoerden oder sonstigen Koerperschaften

e) Unkostenbeitraegen


Die Ausgaben umfassen:

a) die erforderlichen Ausgaben zur reibungslosen Abwicklung aller Veranstaltungen

b) den erforderlichen Kostenersatz fuer Mitarbeiter, die Hoehe ist vom Verein festzulegen.

c) die erforderlichen Ausgaben fuer Neuanschaffungen und Unterhalt von vereinseigenen Trachten, Einrichtungen und Sachen.


Bei allen Ausgaben haben die Verantwortlichen nach dem Grundsatz zu handeln, dass der Verein nur gemeinnuetzigen Zwecken dient.

Zur Willenserklaerung groesseren Ausmasses (Erwerb von etwaigen Liegenschaften, Planung, die einen langfristigen Kredit beanspruchen) ist die Mitgliederversammlung erforderlich.


§7 Vereinsfuehrung


a) der Vorsitzende

Der Vorsitzende des Vereins beruft die Vorstandschaft nach Bedarf ein. Sie fasst die Beschluesse bei Anwesenheit von mindestens fuenf Mitgliedern mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorsitzende hat das Recht, jederzeit bin die Kassenbuecher Einsicht zu nehmen. Desweiteren hat er die Sitzungen zu ueberwachen und die Tagesordnung fuer die Versammlung festzusetzten. Der Vorsitzende ist fuer die Geschaeftsfuehrung und die Leitung des Vereins verantwortlich. Bei ihm laufen alle Antraege, Wuensche, Beschwerden, Forderungen, Vorschlaege und dergleichen zur Erstbearbeitung ein.

Dem Vorsitzenden wird Beschlussfassung eingeraeumt bei:

-Unbedingt erforderlichen Entscheidungen, die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin bei Veranstaltungen sowie zur ordentlichen Durchfuehrung derselben dienen.

-Entscheidung ueber geschaeftliche Interessen, sofern diese in der Satzung nicht ausdruecklich anders bestimmt sind.

-Entscheidung ueber Angelegenheiten des Vereins entsprechend der Satzung.

Der Vorstand hat, wenn nicht dringende, unbeweisbare Gruende entgegenstehen, die Beschlussfassung der Vorstandschaft herbeizufuehren.


b) die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist fuer die interne Vereinsfuehrung mitverantwortlich. Sie ist verpflichtet, fuer die Einhaltung und Durchfuehrung der Vereinssatzung Sorge zu tragen. Sie kann selbstaendig persoenliche Angelegenheiten und Streitigkeiten unter Vereinsangehoerigen erledigen.

Gegen die Beschluesse der Vorstandschaft kann zu jeder Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Saemtliche Beschluesse sind zu protokollieren und vom Schriftfuehrer und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Bei zeitweiser Verhinderung, Amtsniederlegung oder dem Tode eines Vorstandsmitgliedes waehlt die Vorstandschaft eines der Vereinsmitglieder zum einstweiligen Vertreter. Bei der naechsten ausserordentlichen Mitgliederversammlung folgt dann die Ergaenzungswahl.

Die Vorstandschaft hat nach der Mitgliederversammlung die massgebende Beschlussfassung. Alle ihre Beschluesse sind fuer den Vorstand bindend. Sie kann jederzeit die Einberufung einer Hauptversammlung oder einer anderen Versammlung oder Sitzung verlangen.


c) der Schriftfuehrer

Der Schriftfuehrer erledigt im Auftrag der Vereinsfuehrung den gesamten Schriftverkehr des Vereins.


d) der Kassier

Der Kassier fuehrt die Konten des Vereins und legt bei der jaehrlichen Hauptversammlung einen detaillierten Kassenbericht vor. Alle anfallenden Belege sind geordnet aufzubewahren.


e) die Revisoren

Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, laufend, mindestens aber halbjaehrlich, die Kassenfuehrung einzusehen und zu ueberpruefen. Sie geben Bericht ueber die Ordnungsmaessigkeit bei der Hauptversammlung.


f) der Pressewart

Der Pressewart taetigt selbstaendig die gesamte Pressearbeit, z.B. Veranstaltunsanzeigen, Berichte, Werbung usw.


g) die Beisitzer

Die Beisitzer nehmen die Interessen des Vereins war, beraten die anderen Vorstandschaftsmitglieder bei ihren Anliegen und koennen zu besonderen Anlaessen delegiert werden.


Arbeitsgruppen:


h) die Vorplattler

Die Vorplattler werden von den aktiven Vereinsmitgliedern durch Handaufheben gewaehlt. Sie sind zustaendig fuer den Ablauf der regelmaessigen Proben und ueberwachen das ordnungsgemaesse Auftreten der aktiven Vereinsmitglieder bei oeffentlichen Auftritten. Desweiteren legen sie das Programm fuer die oeffentlichen Veranstaltungen fest und studieren neue Taenze ein.


i) der Trachtenwart

Der Trachtenwart verwahrt und verwaltet alle mit der Tracht zusammenhaengenden Dinge. Neue Trachten oder deren einzelne Bestandteile werden nur ueber den Trachtenwart ausgehaendigt und auch dokumentiert.


j) der Jugendwart

Der Jugendwart ist verantwortlich für das Auftreten der Vereinsjugend sowie das Einstudieren neuer Taenze.  Er hat dafuer Sorge zu tragen, dass sich die Vereinsjugend stets korrekt und der Tracht entsprechend in der Oeffentlichkeit zeigt.


k) der Zeugwart

Der Zeugwart ist verantwortlich fuer das Material und die Bestandteile der vereinseigenen Sachen. Er hat die Ordnungsmaessigkeit der zu den Veranstaltungen noetigen Einrichtungen regelmaessig zu kontrollieren.


Die Sachbearbeiter der Arbeitsgruppen gehoeren der Vorstandschaft an.


§8 Versammlungen im Geschaeftsjahr

Als satzungsmaessige Versammlungen gelten:

a) die ordentliche Jahreshauptversammlung

b) ausserordentliche Mitgliederversammlungen

c) die Sitzungen der Vorstandschaft


Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a) Auf Beschluss der Vorstandschaft

b) wenn ein viertel der ordentlichen Mitglieder mit Namensunterschrift und unter Angabe der Gruende und des Zweckes Antrag auf Einberufung stellt.


Die Beschluesse und Wahlen der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterschreiben.


§9 Neuwahl

Die Mitglieder der Vorstandschaft sind fuer die Dauer von drei Jahren gewaehlt.

Fuer die Neuwahl der Vorstandschaft ist ein, aus drei Mitgliedern bestehender, Wahlausschuss zu bilden.


Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Ueber die Art der Wahl der restlichen Vorstandschaft entscheidet die Versammlung. Hierbei kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden.


§10 Aufloesung

Der Verein besteht solange, als sich 7 ordentliche Mitglieder zur Weiterfuehrung desselben bereit erklaeren. Das Vereinsvermoegen faellt bei Aufloesung des Vereins der Gemeinde Grafrath zu, die es ausschliesslich und unmittelbar fuer gemeinnuetzige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.


§11 Ableben

Beim Ableben eines aktiven Vereinsmitgliedes wird am Grabe ein Kranz niedergelegt. Dem Verstorbenen wird eine heilige Messe gelesen.


§12 Sonstiges

In allen Faellen, worueber in den Satzungen nichts enthalten ist, entscheidet zunaechst die Vorstandschaft.


§13 Uebungsabende

Zu den Uebungsabenden sind alle Mitglieder herzlichst eingeladen.


Stand 8. Februar 1992

Thomas Mayr